Stadionordnung

Präambel

Diese Stadionordnung stellt die Hausordnung des Stadions an der Hafenstraße dar. Die Stadionordnung hat neben der „Satzung über die Benutzung, die Ordnung und die Verkehrssicherheit der Stadien der Stadt Essen“ Gültigkeit für diese Anlage. Inhaberin des Hausrechtes ist die GVE Grundstücksverwaltung Stadt Essen GmbH als Eigentümerin und Betreiberin. An Veranstaltungstagen übt darüber hinaus auch der jeweilige Veranstalter das Hausrecht aus. Die Rechte der Polizei- und Ordnungsbehörden auf Grundlage der Gesetze, insbesondere des PolG NW und des OBG NW sowie der „Satzung über die Benutzung, die Ordnung und die Verkehrssicherheit der Stadien der Stadt Essen“ bleiben hiervon unberührt.

§1 Geltungsbereich

  • Die Stadionordnung dient der geregelten Benutzung, der Ordnung und Verkehrssicherheit im Bereich des Stadions der Hafenstraße. Der räumliche Geltungsbereich bezieht sich auf das Stadiongelände des Stadions an der Hafenstraße südlich des Sulterkamps mitsamt der Parkplatzanlagen. 
  • Die Stadionordnung gilt auch an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die im Stadion an der Hafenstraße, oder auf den Nebenanlagen, stattfinden.

§2 Aufenthalt

  • In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen, oder ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltungen auf eine andere Art nachweisen können.

§3 Eingangskontrolle

  • Jeder Besucher ist beim Betreten des eingefriedeten Bereiches des Stadions an der Hafenstraße verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden, oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  • Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen auch durch den Einsatz technischer Hilfsmitte daraufhin zu untersuchen, ob die aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum, oder wegen des Mitführens von Waffen, oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen, ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchungen erstrecken sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
  • Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
  • Der Verein Rot-Weiss Essen, sowie alle anderen Veranstalter im Stadion an der Hafenstraße, sprechen sich gegen fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitistische, links-, ausländer- und rechtsextreme oder anderweitig diskriminierende Tendenzen aus. Daher können Personen, die insbesondere von ihrem äußeren Erscheinungsbild in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Haltung erwecken, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen. Weiterhin können Personen, die eine solche extreme Haltung durch Fahnen, Propagandamaterial oder Ausrufe darstellen, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

§4 Verhalten im Stadion an der Hafenstraße

  • Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.
  • Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
  • Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei, oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes, andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt- auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
  • Die Aus- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege, sowie Sicherheitslaufzonen, sind freizuhalten.
  • Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren werden das Stadion an der Hafenstraße und der eingefriedete Bereich des Stadions an der Hafenstraße videoüberwacht.

§5 Verbote

 

  • Den Besuchern des Stadions an der Hafenstraße ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

     

    • Gegenstände und/oder Medien mit einem rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden, diskriminierenden sowie rechts- und/oder linksradikalen Inhalt auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist; entsprechendes gilt insbesondere für Kleidung (z.B. mit Schriftzügen und/oder Symbolen wie: Thor Steinar, Consdaple, HoGeSa (Hooligans gegen Salafisten), GnuHonnters etc.);
    • Waffen jeder Art, sowie andere gefährliche Gegenstände, die auch geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen;
    • Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
    • Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen; 
    • Flaschen (auch PET-Flaschen), Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; erlaubt ist die Mitnahme alkoholfreier Getränke bis zu 0,5 Liter als „Tetra-Pak“;
    • Sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
    • Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände;
    • Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als ein Meter oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist, sowie großflächige Spruchbänder, Doppelhalter und größere Mengen von Papier oder Tapetenrollen;
    • Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
    • Alkoholische Getränke aller Art;
    • Tiere;
    • Laserpointer;
    • Gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitistisches sowie rechts-, linksradikales und anderweitig diskriminierendes Propagandamaterial;
    • Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern;
    • Fotoapparate, Videokameras oder sonstige Ton- und Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt);
    • Mitführen von Fanutensilien, soweit diese zur Provokation anderer Fangruppen genutzt werden.

     

  •  Verboten ist den Besuchern weiterhin:

     

    • Äußerungen, Gesten und/oder ein äußeres Erscheinungsbild, die bzw. das nach Art und Inhalt objektiv geeignet sind/ist, Dritte zu diffamieren, insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Abstammung bzw. ethnischer Herkunft; dies beinhaltet insbesondere das Verbot, rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende sowie rechts- und/oder linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten oder Tattoos und/oder Körperschmuck, die bzw. der Schriftzüge oder Symbole mit eindeutiger rassistischer, fremdenfeindlicher, gewaltverherrlichender, diskriminierender sowie rechts- und/oder linksradikaler Tendenz aufweisen bzw. aufweist, zur Schau zu stellen oder allgemein sichtbar zu tragen;
    • Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
    • Bereiche, die nicht für die Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten;
    • Mit Gegenständen aller Art zu werfen; 
    • Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
    • Ohne Erlaubnis des Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
    • Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
    • Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen, zu verunreinigen;
    • Das Nächtigen;
    • Sitze zu besteigen;
    • Sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen;
    • In einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen;
    • Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot).

     

§6 Zuwiderhandlungen

  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des § 5 dieser Stadionordnung handelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes dem Stadion an der Hafenstraße und dem Umfeld verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkungen stehen.
  • Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung gegen die Stadionordnung verstoßen, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den Bereich des Stadions an der Hafenstraße beschränkt, oder mir bundesweiter Wirksamkeit ausgestattet werden.
  • Sollte der Veranstalter durch ordnungswidriges Besucherverhalten zu Schadenersatzansprüchen und/oder Geldstrafen von dritter Seite (DFB, UEFA, FIFA u.a.) herangezogen werden, so werden diese Ansprüche im Regresswege gegen den Verursacher geltend gemacht.
  • Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
  • Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötig werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

§7 Haftung

 

  • Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen für Schäden und Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wird durch diese Stadionordnung nicht beschränkt.
  • Die Haftung des Veranstalters für sonstige nicht in Abs.1 genannten Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden beruhen auf

     

    • Einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen oder
    • auf der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Im Fall der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung des Veranstalters auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

     

  • Die Haftungsfreistellung nach Abs.1 und 2 gilt auch für die Haftung der Erfüllungshilfen und gesetzlichen Vertreter des Veranstalters.
  • Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden.

§8 Ordnerdienst

  • Der Veranstalter hat mit Öffnung des Stadions im Rahmen der Vorgaben des jeweiligen Fachverbandes einen angemessenen Ordnerdienst einzusetzen, wobei speziell im Bereich Fußball die von der Arbeitsgruppe „Nationales Konzept Sport und Sicherheit“ aufgestellten „Rahmenrichtlinien für Ordnerdienste“ zu beachten sind.

§9 Bild- und Tonaufnahmen

  • Jeder Besucher einer Veranstaltung im Stadion an der Hafenstraße willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und /oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.
  • Die Rechte des Veranstalters aus Abs.1 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.

§10 Ausnahmeregelungen

  • Im Einvernehmen mit dem Veranstalter und der Polizei kann einzelnen Besuchern des Stadions an der Hafenstraße gestattet werden, größere als in §5 genannten Fahnen mit sich zu führen. Der Veranstalter behält sich ferner vor, im Einvernehmen mit der Polizei abweichende Einzelfallregelungen bezogen auf großflächige Spruchbänder und/oder Megaphone/Trommeln zu treffen. Voraussetzung ist ein von den betreffenden Besuchern rechtzeitig vorher gestellter Antrag beim Veranstalter.
  • Eine Überlassung des Stadions erfolgt nicht bei politischen Veranstaltungen innerhalb von drei Monaten vor Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen sowie kommunalen Bürgerentscheiden.

§11 Sprachliche Gleichstellung

  • Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§12 Schlussbestimmung

  • Diese Stadionordnung tritt am 01. Juli 2018 in Kraft.
  • Sie befinden sich mit Passieren des Einlasses im videoüberwachten Bereich